Zahnbehandlung und Steuern

Wann zahlt das Finanzamt mit? Steuerliche Hinweise bei der kieferorthopädischen Behandlung.

Bestimmte Aufwendungen bei Krankheit können steuerlich einkommensmindernd berücksichtigt werden. Bei einer kieferorthopädischen Behandlung, die aus medizinischen Gründen erfolgt, können Kosten steuerlich angerechnet werden. Das beschreibt §33 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dazu gehört auch die Rechnung über private Zusatzleistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung. Dieser wird, soweit er die „zumutbare Belastung“ übersteigt, vom steuerlichen Einkommen abgezogen (siehe Tabelle „Höhe des jährlichen Grenzbetrages“). Bei der jährlichen Lohn- und Einkommensteuererklärung sollten entstandene kieferorthopädische Privatkosten unter „Außergewöhnliche Belastung“ angegeben werden. Dadurch kann sich der Steuerbetrag verringern.

Mögliche weitere außergewöhnliche Belastungen:

  • selbst getragene Krankheitskosten für eine ärztliche Heilbehandlung
  • medizinische Hilfsmittel (z.B. für Brücke, Krone, Prothese, Implantat)
  • Zuzahlungen für Medikamente, Behandlungen und Anwendungen

Tipp: Für einen kompakten Überblick, Belege für Gesundheitskosten übers Jahr sammeln

Höhe des jährlichen Grenzbetrages (Beträge laut §33 EStG)
Gesamtbetrag der Einkünfte (Euro) bis 15.340 bis 51.130 über 51.130
Alleinstehende (Grundtabelle) 5 % 6 % 7 %
Verheiratete (Splittingtabelle) 4 % 5 % 6 %
Steuerpflichtige mit 1 oder 2 Kindern 2 % 3 % 4 %
Steuerpflichtige mit 3 oder mehr Kindern 1 % 1 % 2 %

Ein Beispiel
Ein Steuerpflichtiger mit 3 Kindern und einem Monatsbruttoeinkommen von 2.200 Euro (26.400€ pro Jahr) hat eine steuerlich zu berücksichtigende Grenze von 1% ca. 264 Euro pro Jahr. Überschreitet der Eigenanteil für außergewöhnliche Belastungen diese Summe, so kann er den Überschuss geltend machen.

Nachweis von Krankheitskosten (§ 64 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung)
Als Nachweis gegenüber dem Finanzamt eignen sich zum Beispiel die Rechnung des Kieferorthopäden oder eine Finanzamt Bescheinigung, die Rechnung des Zahnarztes mit ausgewiesenem Eigenanteil, eine ärztliche Verordnung oder Quittungen über Zuzahlungen aus der Apotheke. Ziel ist, die Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit der Behandlung nachzuweisen. Nur in Ausnahmefällen ist ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes notwendig.

Tipp: Eine Beratung beim Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder dem Finanzamt lohnt sich.
 

Quellen: BLZK – www.zahn.de/zahn/web.nsf/id/pa_zahnbehandlung_und_steuern.html (Beratung – Zahnarztrechnung – Zahnbehandlung und Steuern)  – Stand: 28.09.2018, EStG www.gesetze-im-internet.de/estg/__33.html Stand: 21.09.2023